Guter Rat ist nicht teuer
In der Regel erlauben es Schwierigkeitsgrad und Umfang der Erstberatung eine Gebühr in Höhe von 50€ (zzgl. Mwst) zu berechnen (Nr.2102 VV-RVG, §14RVG).
Auch die weiteren Kosten sind nach den Bestimmungen des RVG zu berechnen, d.h. abhängig von dem weiteren Verlauf der Angelegenheit und der Höhe der geltend gemachten Ansprüche. In vielen Fällen sind die Anwaltsgebühren von dem Gegner als zusätzliche Schadensposition zu übernehmen.
Wir gehören nicht zu den Anwälten, die neben den gesetzlichen Gebühren ( nach Streitwert und Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) noch zusätzliches Honorar verlangen. Wir halten ein solches Ansinnen grundsätzlich für unangemessen. Denn das Verlangen nach Extra-Honorar bedeutet nicht, dass der Anwalt dieses auch objektiv "verdient"!
Besteht eine Rechtsschutzversicherung, so prüfen wir für sie die Eintrittspflicht und stellen die Deckungsanfrage. Bei unzureichenden Vermögensverhältnissen beantragen wir für Sie darüber hinaus Prozess- oder Beratungskostenhilfe.
Kanzlei: Hufelandstrasse 28 - 45147 Essen / Ruhrgebiet / NRW
Ihre Rechtsanwälte für Medizinrecht / Arzthaftungsrecht / Zahnarztrecht und Schadenersatzrecht e-mrbl 2012-02-06 drtm-bns 2012-02-06

